Rechtliche Informationen
Stand: Dezember 2017
A. VERTRAGSBEDINGUNGEN UND ANDERE WICHTIGE HINWEISE
Wenn die Reise des Passagiers ein Endziel oder einen Zwischenhalt in einem anderen Staat als dem des Abflugorts beinhaltet, findet das Übereinkommen von Montreal Anwendung. Es regelt die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall von Tod oder körperlichem Schaden der Passagiere, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks bis hin zum Fall der Verspätung und beschränken die Haftung des Luftfahrtunternehmens.
I. VERTRAGSBEDINGUNGEN
Dies sind die Vertragsbedingungen für die Beförderung von Passagieren und Gepäck von Aegean Airlines S.A. (fortan als „Aegean“ oder „Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet).
Alle von Aegean durchgeführten Beförderungen unterliegen den nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie den nachfolgenden Beförderungsbedingungen.
1. Die folgenden Begriffe, die in diesen Vertragsbedingungen und auch in den untenstehenden Beförderungsbedingungen verwendet werden, haben die nachfolgende Bedeutung:
1.1 "Aufgabegepäck" ist das Gepäck, das das Luftfahrtunternehmen in seinen Gewahrsam nimmt und für welches das Luftfahrtunternehmen einen Gepäckschein ausgestellt hat.
1.2 "Beförderung" ist gleichbedeutend mit "Transport".
1.3 "Bestimmungen des Luftfahrtunternehmens" sind vom Luftfahrtunternehmen veröffentlichte Bestimmungen zusätzlich zu diesen Vertrags- und Beförderungsbedingungen, die am Tag der Ticketausstellung gültig sind und die die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck regeln. Hierzu gehören die jeweils anwendbaren Tarife.
1.4 "Elektronischer Coupon" ist ein elektronischer Flugcoupon oder ein anderes Dokument in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens.
1.5 "Elektronisches Ticket" ist der Beleg/Nachweis, der von dem Luftfahrtunternehmen oder im Namen des Luftfahrtunternehmens ausgestellt wurde, die Elektronischen Coupons und, soweit anwendbar, ein Boarding-Dokument.
1.6 "Gepäck" umfasst diejenigen Gegenstände und dasjenige persönliche Eigentum eines Passagiers, welche/s im Zusammenhang mit der Reise notweniger-, üblicher- oder angemessenerweise zum Anziehen, zum Verwenden, für den Komfort oder zur Unterhaltung mitgenommen wird. Soweit nicht anders angegeben, umfasst es sowohl Aufgabegepäck als auch Handgepäck des Passagiers.
1.7 "Gepäckschein" ist der Teil des Tickets, der die Beförderung des Aufgabegepäcks des Passagiers betrifft.
1.8 "Handgepäck" ist jegliches andere Gepäck des Passagiers außer Aufgabegepäck.
1.9 "Inlandsflug" ist eine Luftbeförderung, bei der der Abflugort und der Zielort sowie alle Zwischenlandeorte im Staatsgebiet von Griechenland liegen.
1.10 "Luftfahrtunternehmen" sind alle Luftfahrtunternehmen, die den Passagier oder sein Gepäck befördern oder zu befördern verpflichten oder andere zur Beförderung gehörende Dienstleistungen erbringen.
1.11 "Passagier(e)" sind alle Personen außer Crew-Mitgliedern, die mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens in einem Flugzeug befördert werden bzw. befördert werden sollen. Bei dem Begriff „Passagier(e)“ sind männliche und weibliche Personen gleichermaßen gemeint.
1.12 "Schaden" umfasst Tod, Verletzung, Verspätung, Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder einen anderen Schaden jedweder Art im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen Dienstleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen erbracht wurden.
1.13 "Ticket" ist das Ticket des Passagiers und sein Gepäckschein sowie der Beleg/Nachweis des Elektronischen Tickets.
1.14 „Montrealer Übereinkommen" ist das Montrealer Übereinkommen von 1999.
2. Die Beförderung nach diesen Vertragsbedingungen unterliegt den Vorschriften und Haftungsbeschränkungen gemäß dem Montrealer Übereinkommen, es sei denn, es handelt sich nicht um eine „internationale Beförderung“ gemäß diesen Vertragswerken.
3. Die Beförderung und andere Dienstleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen erbracht werden, unterliegen den folgenden Bestimmungen, es sei denn, diese stehen im Widerspruch zu diesen Vertragsbedingungen:
(a) den im Ticket angegebenen Bedingungen
(b) den anwendbaren Tarifen
(c) den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens
(d) den Bestimmungen des Luftfahrtunternehmens. Ausgenommen sind die Beförderungen von einem Ort in den USA oder in Kanada zu einem Ort außerhalb dieser Staaten. Für diese Beförderungen gelten die in diesen Staaten geltenden Tarife.
- Der Name des Luftfahrtunternehmens kann auf dem Ticket abgekürzt werden. Der vollständige Name oder seine Abkürzung werden auf der Webseite des Luftfahrtunternehmens, in seinen Tarifbestimmungen, in den Beförderungsbedingungen oder in den Flugplänen genannt. Als Anschrift des Luftfahrtunternehmens wird der Flugflughafen, der auf dem Ticket gegenüber der ersten Abkürzung des Namens des Luftfahrtunternehmens vermerkt ist, genannt. Die vereinbarten Zwischenlandungen sind in dem Ticket oder auf den Flugplänen des Luftfahrtunternehmens als reguläre Zwischenlandungen auf der Route des Passagiers genannt.
- Wenn das Luftfahrtunternehmen ein Ticket eines anderen Luftfahrtunternehmens ausstellt, handelt es hierbei lediglich als Agent des anderen Luftfahrtunternehmens.
- Aufgabegepäck wird an den Inhaber des Gepäckscheins ausgehändigt. Im Falle der Beschädigung des Aufgabegepäcks bei muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Annahme des Gepäckstücks eine Schadensanzeige gegenüber dem Luftfahrtunternehmen machen. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.
- Das Ticket gilt ein Jahr ab Ausstellung, es sei denn, auf dem Ticket, in den Tarifbestimmungen des Luftfahrtunternehmens oder in den Beförderungsbedingungen ist eine anderweitige Gültigkeitsdauer angegeben.
- Im Falle von Tod oder schwerer Krankheit, der/die zur Reiseunfähigkeit des Passagiers führt, kann der Ticketpreis des Passagiers und von jedem, der unter derselben Buchungsreferenz gebucht ist, erstattet werden, vorbehaltlich der Bestimmungen anwendbarer Gesetze. Aegean wird je nach Verfügbarkeit eine Flugdatenänderung anbieten, sofern ein substantiierter Nachweis über den Tod bzw. die Krankheit mindestens 30 Tage vor Abflug vorgelegt wird. Wenn ein Passagier aufgrund einer plötzlichen Erkrankung reiseunfähig ist bzw. weniger als 30 Tage vor dem geplanten Abflug verstirbt und daher nicht 30 Tage vor Abflug einen substantiierten Nachweis vorlegen kann, wird Aegean eine Erstattung oder eine kostenlose Änderung des Flugdatums bei Vorlage eines substantiierten Nachweises innerhalb einer kürzeren Frist gewähren. Umbuchungsgebühren werden dem Passagier nicht in Rechnung gestellt.
- Das Luftfahrtunternehmen kann seine Verpflichtungen gemäß dem Beförderungsvertrag an andere natürliche oder juristische Personen übertragen, insbesondere an andere Luftfahrtunternehmen.
- Aus Gründen der Sicherheit oder aufgrund einer behördlichen Anordnung kann das Luftfahrtunternehmen einen Flug annullieren oder mit Verspätung durchführen sowie den Flugzeugtyp oder die Route ändern.
Im Falle einer Flugplanänderung, einer Änderung des Abflug- oder Ankunftsflughafens, einer Flugannullierung oder einer sonstigen Änderung trägt das Luftfahrtunternehmen keine Verantwortung dafür, dass es den Passagier nicht über die Änderung informiert hat
(a) wenn der Passagier bei der Buchung keine Kontaktdaten angegeben hat (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.),
(b) wenn das Luftfahrtunternehmen den Passagier unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Kontaktdaten nicht erreichen konnte, obwohl das Luftfahrtunternehmen mittels jeder der zur Verfügung gestellten Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen etc.) mindestens einmal versucht hat, den Passagier zu kontaktieren oder
(c) wenn der Passagier falsche Kontaktdaten angegeben hat.
In diesen Fällen haftet das Luftfahrtunternehmen nicht gegenüber dem Passagier für durch die nicht erfolgte Änderungsmitteilung entstandenen Schäden.
- Wenn die Flüge auf separaten Tickets gebucht wurden garantiert das Luftfahrtunternehmen dem Passagier nicht das Erreichen seines Anschlussfluges und es haftet gegenüber dem Passagier auch nicht im Falle des Verpassens seines Anschlussfluges.
- Nach der Technischen Sicherheitsrichtlinie Nr. 1 (1. TSR), die Teil des Nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivile Luftfahrt (EPAPA) ist und am 24.08.2016 im Amtsblatt der Regierung in der Ausgabe Nr. 2607 veröffentlicht wurde, muss der Boarding Pass auf die Person ausgestellt sein, die ihn vorlegt. Die Fluggesellschaft ist verantwortlich dafür, eine Identitätskontrolle der abfliegenden Passagiere durch Kontrolle des Reisepasses oder des amtlichen Personalausweises durchzuführen. Bei Inlandsflügen kann die Identitätskontrolle durch die Vorlage eines gültigen Autoführerscheins oder eines anderen offiziellen Dokuments erfolgen. Pässe, Personalausweise, Führerscheine oder andere Dokumente, die von dritten Personen für andere Passagiere vorgelegt werden, werden nicht akzeptiert. Bei Passagieren unter 12 Jahren, die keinen Reisepass, Personalausweis oder ein anderes offizielles Dokument besitzen, kann bei Inlandsflügen auch eine entsprechende von den Bürgerservicestellen (KEP) oder der Polizei ausgestellte Identitätserklärung vorgelegt werden. In Ausnahmefällen und nur im Falle von höherer Gewalt (zB gesundheitliche Gründe) genügt bei Inlandsflügen eine schriftliche Bestätigung eines den Minderjährigen begleitenden Erwachsenen hinsichtlich der Identität des minderjährigen Passagiers.
- Der Passagier selbst ist allein und in vollem Umfang dafür verantwortlich, die für den Antritt der Reise erforderlichen und gültigen Reiseunterlagen zu besorgen und bei sich zu tragen, wie z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis oder die Genehmigung gemäß dem Electronic System for Travel Authorization (ESTA) bei einer Reise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Program. Aegean und ihre Tochtergesellschaften übernehmen keine Haftung für jedwede unmittelbare oder mittelbare Schäden sowie für materielle Schäden und Folgeschäden, die daraus resultieren, dass der Passagier keine geeigneten Reisedokumente vorlegt.
Der Passagier ist auch verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze bzgl. Ausreise, Einreise und Transit im Abflugs-, Ankunfts- und Transitland. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht gegenüber dem Passagier, wenn der Passagier die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente oder Visa nicht bereithält oder wenn der Passagier die Bestimmungen der anwendbaren Gesetze nicht einhält.
- Der Passagier muss sich zu der von dem Luftfahrtunternehmen angegebenen Zeit am Check-in bzw. bei der Gepäckaufgabe einfinden und, wenn eine solche Zeit nicht angegeben wurde, 90 Minuten vor der geplanten Abflugzeit.
- Bei Beschwerden können sich Fluggäste hier an AEGEAN wenden.
- Aegean ist gesetzlich verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Aegean nimmt an Schlichtungsverfahren der "Schlichtungsstelle Luftverkehr" beim Bundesamt für Justiz (BfJ) teil.
Das Schlichtungsverfahren kommt in folgenden Fällen zum Tragen:
- Flugannullierung
- Flugverspätung
- Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung
- Herabstufung in eine niedrigere Flugzeugklasse
- Verspätung/Beschädigung/Zerstörung/Verlust von Gepäck
- Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität
Das Schlichtungsverfahren kann unter den folgenden Voraussetzungen eingeleitet werden:
- Ihre Flugreise war eine Privatreise und keine Geschäftsreise.
- Sie haben ihre Ansprüche bereits direkt gegenüber Aegean geltend gemacht, aber Sie waren mit der Bearbeitung Ihres Anliegens durch Aegean nicht zufrieden oder Aegean hat nicht innerhalb von 2 Monaten reagiert.
- Ihre Forderung beträgt mindestens € 10,00 und höchstens € 5.000,00.
- Ihr Anliegen ist nicht bei einem Gericht anhängig und Ihr Anliegen war auch noch nicht bei einem Gericht anhängig.
- Über Ihr Anliegen ist keine Einigung erfolgt, weder in einem Gerichtsverfahren, vor einer anderen Schlichtungsorganisation oder zwischen Ihnen und Aegean direkt.
Die Kontaktdaten der "Schlichtungsstelle Luftverkehr" beim Bundesamt für Justiz (BfJ) sind:
Bundesamt für Justiz
Schlichtungsstelle Luftverkehr
Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Postanschrift: 53094 Bonn
www.bfj.bund.de
- Von der Europäischen Kommission wurde auf der Webseite http://ec.europa.eu/consumers/odr/ für Probleme bei Online-Käufen eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet, die verwendet werden kann, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern über Online-Käufe zu lösen.
- Für den Fall, dass vom Passagier in Deutschland ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll, ist die Kanzlei Urwantschky Jacobsen PartmbB zustellungsbevollmächtigt bzgl. aller Klageschriften, Schriftsätze und gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen und Verfügungen.
Klageschriften und sonstige gerichtliche Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren vor deutschen Gerichten oder Behörden sind zu richten an:
Urwantschky Jacobsen PartmbB
Neue Strasse 44
89073 Ulm
Deutschland
- Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen.
HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN FÜR FLUGGÄSTE UND DEREN REISEGEPÄCK
In diesen Hinweisen sind die Haftungsregelungen dargestellt, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.
1 Schadensersatz bei Tod oder KörperverletzungBei Vorliegen eines nachgewiesenen Schadens im Falle von Tod oder Körperverletzung von Passagieren, der/die sich an Bord eines Flugzeugs oder beim Aus- oder Einsteigen ereignet hat, gibt es keine Haftungsbeschränkung.
Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 Sonderziehungsrechten pro Reisendem (umgerechnet etwa €134.514* – Stand 02.12.2017) kann das Luftfahrtunternehmen seine Haftung nicht beschränken oder ausschließen.
Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden,
- a) dass dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder,
- b) dass dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 Sonderziehungsrechte (umgerechnet etwa €19.029* – Stand 02.12.2017).
Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung des Luftfahrtunternehmens gezahlten Beträgen verrechnet werden
3. Verspätung bei der Beförderung von PassagierenDas Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden, die aufgrund einer Verspätung bei der Beförderung von Passagieren entstanden sind, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Passagieren ist auf 4.694 Sonderziehungsrechte (umgerechnet etwa € 5.583* – Stand 02.12.2017) begrenzt.
4. Verspätung bei der Beförderung von Gepäck Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden, die aufgrund einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck entstanden sind, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.131 Sonderziehungsrechte (umgerechnet etwa € 1.345* – Stand 02.12.2017) begrenzt. 5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1.519 Sonderziehungsrechten (umgerechnet etwa € 1,862* – Stand 02.12.2017). Bei Aufgabegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Gepäck bereits vorher mangelbehaftet war. Bei Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.6. Höhere Haftungsgrenze für Gepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens beim Einchecken gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine besondere Erklärung abgibt (Wertdeklaration) und einen Zuschlag entrichtet. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist dann begrenzt auf den deklarierten Wert.
Eine unbeschränkte Haftung besteht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird.
7. Fristen für die Schadensanzeige
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck hat der Passagier dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten (vgl. Ziffer 15 oben). Der Passagier kann die Beschädigung, die Verspätung, den Verlust oder die Zerstörung am Flughafen am entsprechenden Schalter melden. Im Falle der Beschädigung des Aufgabegepäcks bei muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Annahme des Gepäckstücks eine Schadensanzeige gegenüber dem Luftfahrtunternehmen vornehmen. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
8. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Passagier seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.
9. Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
10. Grundlage dieser Informationen
Dieze Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
III. HINWEIS ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005, unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr den Passagier bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Passagier über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.
B. ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
- Flüge innerhalb des Griechischen Hoheitsgebietes unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002, sowie den Bestimmungen und Einschränkungen des Griechischen Luftfahrtgesetzes (Gesetz 1815/88), soweit anwendbar.
- BEI EINER BEFÖRDERUNG AUSSCHLIEßLICH INNERHALB VON GRIECHENLAND IST IM FALLE DES VERLUSTS IHRES TICKETS EINE ERSTATTUNG ODER EIN ERSATZ NICHT MÖGLICH.
- Die Beförderung unterliegt den folgenden Bestimmungen:
3.1 Das Luftfahrtunternehmen haftet weder für Schäden, die unmittelbar und ausschließlich aus der Einhaltung von Gesetzen, staatlichen Verordnungen, Vorschriften oder Anweisungen herrühren, die das Luftfahrtunternehmen zu befolgen verpflichtet ist, noch für Schäden, die aus der Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften seitens des Passagiers herrühren. Der Passagier ist selbst verantwortlich dafür, die Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, Vorschriften und Reisebestimmungen der Staaten seines Abflugsorts, seines Ankunftsorts und seines/seiner Transitorte und auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Luftfahrtunternehmens und dessen Anordnungen.
3.2 Jeder Ausschluss und jede Einschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens gemäß den vorliegenden Bedingungen gilt auch für die Agenten, Angestellten und Vertreter des Luftfahrtunternehmens sowie für jeden anderen dessen sich das Luftfahrtunternehmen für die Beförderung bedient (einschließlich dessen Agenten, Angestellten und Vertreter).
3.3 Aufgabegepäck wird an den Inhaber des Gepäckscheins ausgehändigt.
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck hat der Passagier dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten (vgl. Ziffer 16 oben). Der Passagier kann am Flughafen die Beschädigung, die Verspätung, den Verlust oder die Zerstörung am entsprechenden Schalter melden.
Das Bodenpersonal wird Ihnen eine Gepäck-Referenznummer mitteilen. Für weitere Informationen können Sie das Lost&Found Headquarters am Flughafen Athen unter der Telefonnummer + 30 210 3530546 kontaktieren.
Im Falle der Beschädigung des Aufgabegepäcks bei muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Annahme des Gepäckstücks eine Schadensanzeige gegenüber dem Luftfahrtunternehmen erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
3.4 Das Ticket gilt für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes zum Flughafen des Zielortes gemäß der auf dem Ticket angegebenen Strecke für ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Jeder Flugbeleg wird für die Beförderung an dem Tag und mit dem Flug, der gebucht wurde, akzeptiert. Wenn der Flugbeleg auf einen "offenen Flugtermin" ausgestellt wurde, wird, sofern Plätze zur Verfügung stehen, ein Platz im Auftrag des Passagiers reserviert.
3.5 Das Luftfahrtunternehmen verpflichtet sich, jede mögliche Bemühung zu unternehmen, um eine pünktliche Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks durchzuführen. Wenn das Luftfahrtunternehmen aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, einen Flug annullieren muss oder nur verspätet durchführen kann, eine Landung nicht an dem Zwischenlandungsort oder am Endziel des Passagiers durchführen kann oder wenn der Passagier aus den zuvor genannten Gründen seinen Weiterflug verpasst, ergreift das Luftfahrtunternehmen die folgenden Maßnahmen:
3.5.1 Beförderung des Passagiers auf einem anderen Flug des Luftfahrtunternehmens, auf dem ein freier Platz verfügbar ist oder
3.5.2 Umbuchung des Passagiers zu seinem Endziel, das auf dem Ticket angegeben ist auf Flüge des Luftfahrtunternehmens oder auf Flüge eines anderen Luftfahrtunternehmens oder im Wege der Landbeförderung. Wenn die Summe aus reinem Ticketpreis, zusätzlicher Gepäckgebühr und Umbuchungsgebühr für das neue Ticket höher ist als der Wert des ursprünglichen Tickets, verlangt das Luftfahrtunternehmen vom Passagier keine zusätzliche Zahlung auf den neuen Ticketpreis oder weitere Gebühren. Wenn das neue Ticket günstiger ist als das ursprüngliche Ticket, erhält der Passagier die Differenz vom Luftfahrtunternehmen erstattet.
3.5.3 Erstattung des Ticketpreises gemäß den Tarifbedingungen von Aegean (https://de.aegeanair.com/reise-infos/reisetarifkategorien/) und dem anwendbaren Recht.
3.6 Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zahlt das Luftfahrtunternehmen eine solche Ausgleichsleistung an den Passagier.
3.7 Der Passagier muss sich 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-in bzw. bei der Gepäckaufgabe einfinden. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Schäden und auf Erstattung des Ticketpreises, wenn der Passagier diese Vorgabe nicht einhält.
3.8 Änderungen des Ticketpreises, welche aufgrund von Gesetzesänderungen hinsichtlich der einschlägigen Steuern und Gebühren notwendig werden, können zu einer Nachzahlungspflicht oder zu einer Erstattungsberechtigung für den Passagier führen.
4. BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNG
Das Luftfahrtunternehmen kann dem Passagier die Beförderung bzw. die Mitnahme seines Gepäcks in bestimmten Fällen verweigern. Dies ist der Fall,
4.1 wenn diese Maßnahme notwendig ist, um anwendbare Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des Staates einzuhalten, in dem sich Abflugort, Ankunftsort oder Transitort/e befinden;
4.2 wenn das Verhalten, das Alter oder der psychische bzw. physische Zustand des Passagiers eine Gefahr oder ein Risiko für den Passagier selbst oder für andere Passagiere sowie für materielle Güter darstellt;
4.3 wenn diese Maßnahme notwendig ist, weil der Passagier die Anordnungen des Luftfahrtunternehmens nicht einhält;
4.4 wenn der Passagier sich weigert, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen;
4.5 wenn der Passagier den Ticketpreis oder anwendbare Steuern und Gebühren nicht gezahlt hat;
4.6 wenn der Passagier die erforderlichen Reisedokumente nicht vorlegt;
4.7 wenn der Passagier in ein Land einreisen möchte, in welchem er lediglich im Transit ist;
4.8 wenn der Passagier angekündigt hat, sein Identitätsdokument während des Fluges zu zerstören;
4.9 wenn der Passagier der Anordnung der Crew nicht Folge leistet, dieser seine Reisedokumente gegen Beleg auszuhändigen;
4.10 wenn das Ticket unrechtmäßig erworben wurde oder von jemand anderem als dem Luftfahrtunternehmen oder seinen Bevollmächtigten gekauft wurde
4.11 wenn das Ticket ein gefälschtes Ticket ist;
4.12 ein Flugcoupon oder ein Elektronischer Coupon von jemand anderem als dem Luftfahrtunternehmen oder seinen Handlungsbevollmächtigten geändert oder aufgetrennt wurde;
4.13 wenn die in dem Ticket angegebene Person nicht nachweisen kann, dass sie die im Ticket angegebene Person ist (in diesem Fall ist das Luftfahrtunternehmen berechtigt, das Ticket einzubehalten); oder
4.14 wenn die Einreisebehörde des Staates, in dem sich Abflugort, Ankunftsort oder Transitort/e befinden, das Luftfahrtunternehmen (schriftlich oder mündlich) darüber informiert hat, dass der Passagier keine Einreisegenehmigung für jenen Staat erhält, selbst wenn der Passagier gültige Reisedokumente hat oder zu haben scheint.
5. GEPÄCKBESTIMMUNGEN
Die Gepäckbestimmungen von Aegean Airlines S.A. können hier eingesehen werden: https://de.aegeanair.com/reise-infos/gepack/
6. GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE
Die folgenden Gegenstände dürfen nicht in den Sicherheitsbereich sowie in das Flugzeug mitgenommen werden:
6.1 Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können
- Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre
- Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen
- Signalpistolen und Startpistolen
- Bogen, Armbrüste und Pfeile sowie Wurfpfeile
- Harpunen und Speere
- Abschussgeräte für Harpunen und Speere
- Schleudern und Katapulte
- Feuerzeuge, die wie Feuerwaffen aussehen
6.2 Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
- Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe
- Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung
- handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays
6.3 Spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser
- Eisäxte und Eispickel
- Rasierklingen
- Teppich- und Kartonmesser
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen
- Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante
- Schwerter und Säbel
- Schlittschuhe
- Kanthaken
- Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge)
- Fleischerbeile
- Macheten
- Säbel, Schwerter und Degen
- Skalpelle
- Ski- und Wanderstöcke
- Wurfsterne
- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen
6.4 Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:
- Brecheisen
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, Hammer
- Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen
- Lötlampen
- Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
6.5 Stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich
- Baseball- und Softballschläger
- Cricketschläger
- Golfschläger
- Hockeyschläger
- Lacrosseschläger
- Kajak- und Kanupaddel
- Skateboards
- Billard-, Snooker und Poolstöcke
- Angelruten
- Keulen oder Schlagstöcke, zB Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
- Kampfsportgeräte, zB Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubsaunts
6.6 Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern oder Explosivkörpern
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
- Granaten aller Art
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe
- Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff
- Fackeln aller Ar
- Überallzündhölzer
- Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol
- Farbe in Sprühdosen
- Terpentin und Farbverdünner
- Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol. (140 proof). Zulässig sind allerdings alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt zwischen 24 – 70% in Verpackungen bis 5L.
6.7 Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
- Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
- ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
- Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
- Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
- Gifte
- Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
- Spontan entzündliches oder brennbares Material
- Feuerlöscher
6.8 Die folgenden Gegenstände dürfen nicht im Aufgabegepäck transportiert werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe
- Gase wie zB Propan und Butan-Explosivstoffe
- Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen
- Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzin und Methanol
- Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln
- Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
- Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut
- Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope
- Korrosionsmittel einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien
- Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben
6.9 Transport von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen im Handgepäck – EU Sicherheitsmaßnahmen
Seit dem 06.11.2006 gelten Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck der Passagiere auf allen Flughafen der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1546/06).
Gemäß dieser Verordnung dürfen nur begrenzte Mengen in Form von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen in die Flugzeugkabine mitgenommen werden (z.B. Wasser, Getränke und Erfrischungsgetränke, Suppen, Sirup, Gele, Haargel, Cremes, Klebestoffe, Lotion, Parfums, Shampoos, Haarspray, Mascara, Lipgloss, Zahnpasta, Rasierschaum, Spray, Kontaktlinsenflüssigkeit, Honig, Marmelade, Öl und weitere Gegenstande von ähnlicher Konsistenz).
Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die Sie in Ihrem Handgepäck mitführen dürfen sind solche, die:
6.9.1 sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss, und wobei nur ein Plastikbeutel pro Passagier erlaubt ist; oder
6.9.2 zur Verwendung während der Reise bestimmt sind und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke (z. B. Babynahrung) gebraucht werden. Der Fluggast muss auf Aufforderung die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachweisen; oder
6.9.3 auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, bei einer Verkaufsstelle erworben wurde (zB im Duty Free Shop), die genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält; oder
6.9.4 auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält; oder
6.9.5 an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält.
DIE LISTE DER GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDE IST NICHT ABSCHLIEßEND. DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDEN IM FLUGZEUG WIRD ALS STRAFTAT ANGESEHEN UND KANN UNTER STRAFE GESTELLT WERDEN. BEI EVENTUELLEN UNKLARHEITEN KONTAKTIEREN SIE FÜR WEITERE ERLÄUTERUNGEN DAS LUFTFAHRTUNTERNEHMEN.
7. RECHT ZUR KONTROLLE
Aus Sicherheitsgründen kann das Luftfahrtunternehmen den Passagier und sein Gepäck kontrollieren. Das Gepäck des Passagiers darf auch in dessen Abwesenheit kontrolliert werden, wenn der Passagier nicht verfügbar ist, um festzustellen, ob sein Gepäck unter Ziffer 6 genannte Gegenstände enthält. Wenn der Passagier nicht bereit ist, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, darf ihm das Luftfahrtunternehmen die Beförderung seiner Person bzw. seines Gepäcks verweigern.
8. HINWEISE ZUM GEPÄCKINHALT
Als zu beförderndes Fluggastgepäck wird der Gegenstand betrachtet, der die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände des Passagiers für seine Reise enthält. NAHRUNGSMITTEL von halbfester oder flüssiger Konsistenz müssen in geeigneten Gefäßen, die mit saugfähigem Material ausgelegt sind, transportiert werden. Auch müssen die Beschränkungen bezüglich des Imports von Nahrungsmitteln des jeweiligen Einreise- bzw. Transitstaats beachtet werden.
Die folgenden Gegenstände dürfen nicht im Aufgabegepäck befördert werden, sondern müssen in Ihrem Handgepäck verstaut sein: Medikamente, Schmuck, Wertgegenstände, Geld, Pässe, Personalausweise oder sonstige Identitätsnachweise, Sicherheiten, Anleihen, Urkunden, Verträge, Wertpapiere, Schlüssel, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Computer, Warenmuster, andere wertvolle und leicht zerbrechliche sowie verderblich Gegenstände.
Aus Sicherheitsgründen kann der Passagier nur ein Handgepäckstück, dessen Gesamtmaße nicht über 115 cm liegen, an Bord nehmen.
9. KEINE BEFÖRDERUNG DES GEPÄCKS
9.1 Das Luftfahrtunternehmen kann zu jedem Zeitpunkt die Beförderung derjenigen Gegenstände verweigern, die oben unter Ziffer 6 dargestellt sind.
9.2 Das Luftfahrtunternehmen kann die Beförderung des Gepäcks verweigern, wenn es die vorgeschriebenen Maße oder das vorgeschrieben Gewicht überschreitet oder nicht der vorgeschriebenen Beschaffenheit entspricht.
9.3 Wenn der Passagier mehr Gepäckstücke als vorgegeben befördern möchte, kann das Luftfahrtunternehmen das zusätzliche Gepäck auf einem späteren Flug befördern, es sei denn, der Passagier hat bereits im Voraus eine Vereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen über die gleichzeitige Beförderung des weiteren Gepäcks mit seinem regulären Gepäck getroffen.
9.4 Das Luftfahrtunternehmen kann die Beförderung eines Gepäckstücks als Aufgabegepäck verweigern, wenn es nicht ordnungsgemäß verpackt ist, beispielsweise in einem Koffer oder in einem anderen angemessenen Behältnis, welches bei Anwendung der üblichen Sorgfalt einen sicheren Transport ermöglicht.
10. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
10.1 Ein Luftfahrtunternehmen, das ein Ticket für einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens ausstellt oder Gepäck für einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens eincheckt, handelt dabei als Agent für das andere Luftfahrtunternehmen. Im Falle einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Beförderung des Aufgabegepäcks kann sich der Passagier sowohl an das vertragliche wie auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.
10.2 Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Schäden am Handgepäck, es sei den, dieser Schaden wird durch Verschulden des Luftfahrtunternehmens verursacht. Im Falle von Mitverschulden des Passagiers, unterliegt die Haftung des Luftfahrtunternehmens dem jeweils anwendbaren Recht zum Mitverschulden.
10.3 Das Luftfahrtunternehmen haftet nur für den nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe der oben genannten Haftungsbeschränkungen. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für mittelbare Schäden sowie für Folgeschäden.
10.4 Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht im Falle der Verletzung eines Passagiers oder für einen Schaden im Zusammenhang mit der Beförderung des Gepäcks eines Passagiers, wenn die Verletzung bzw. der Schaden durch einen Gegenstand hervorgerufen wurde, der sich im Gepäck des Passagiers befand. Der Passagier, dessen Eigentum die Verletzung eines anderen Passagiers oder einen Schaden am Eigentum eines anderen Passagiers verursacht, muss das Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit allen Ausgaben und Zahlungen schadlos halten.
10.5 Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht im Falle eines Schadens bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Medikamenten, Schmuck, Wertgegenständen, Geld, Pässen, Personalausweisen oder sonstigen Identitätsnachweisen, Sicherheiten, Anleihen, Urkunden, Verträgen, Wertpapieren, Schlüsseln, Mobiltelefonen, elektronischen Geräten, Computern, Warenmustern und anderen wertvollen Gegenständen.
11. GEPÄCKZUSTELLUNG
Falls Sie Ihr Gepäck bei der Ankunft nicht finden können, müssen Sie dies unverzüglich der Fundstelle von AEGEAN oder der zuständigen Fundstelle an einem Flughafen im Ausland melden. Das zuständige Personal erstellt eine Akte zu Ihrem Fall und gibt Ihnen ein Aktenzeichen weiter. Sie können sich für weitere Informationen an die Fundbüro-Zentrale am Flughafen Athen, Tel.: + 30 210 3530546 wenden. Wenn Ihr Gepäck 45 Tage nach Ihrer Anfrage nicht gefunden werden kann, beginnt das Erstattungsverfahren. Wenn Ihr Gepäck beschädigt ist, müssen Sie das gleiche Verfahren befolgen. Wird das Gepäck vom Fluggast nicht gesucht oder beansprucht oder liegen keine Kontaktinformationen für das Gepäck vor, wird es gemäß den geltenden Rechtsvorschriften behandelt.
12. VOM STAAT ODER FLUGHAFEN ERHOBENE STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN
Der Ticketpreis kann Steuern, Abgaben und Gebühren enthalten, die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung vom Staat, von Behörden oder vom Flughafen auferlegt werden. Diese Steuern, Abgaben und Gebühren, die einen nicht unerheblichen Teil der Beförderungskosten ausmachen können, sind entweder im reinen Ticketpreis enthalten oder separat in dem Feld „Steuern“ oder „Gebühren“ auf dem Ticket angegeben. Die Steuern eines Tickets werden vollständig erstattet mit einer Stornierungsgebühr von 23€ pro Ticket.
13. VERHALTEN AN BORD
13.1 Wenn das Verhalten des Passagiers an Bord des Luftfahrzeugs das Flugzeug, eine Person oder einen Gegenstand bzw. den Besitz anderer an Bord gefährdet, wenn das Verhalten des Passagiers die Crew bei der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert oder wenn ein Passagier sich nicht an die Anordnungen der Crew hält, kann das Luftfahrtunternehmen die Maßnahmen ergreifen, die es als angemessen erachtet, um ein solches Verhalten zu verhindern.
13.2 Der Passagier darf an Bord des Luftfahrzeugs keine tragbaren Radiogeräte, elektronischen Spielkonsolen oder Signale aussendende Geräte, einschließlich ferngesteuerter Spielzeuge und Funkgeräte verwenden. Andere elektronische Geräte dürfen an Bord nur mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens betrieben werden. Tragbare Aufnahmegeräte, Hörgeräte und Herzschrittmacher dürfen stets an Bord verwendet werden.
13.3 Wenn das Verhalten eines Passagiers zur Umleitung bzw. zu einer ungeplanten Zwischenlandung führt, haftet der Passagier für die für die Umleitung bzw. Zwischenlandung entstandenen Kosten.
14. TARIFBESTIMMUNGEN
Die Tarifbestimmungen, die für Ihr Ticket gelten, sind Teil der Vertragsbedingungen und der Beförderungsbedingungen.
15. PERSÖNLICHE DATEN
15.1 Aegean bucht einen Flug, wenn der Passagier seine persönlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung stellt. Die persönlichen Daten werden auf Datenbankservern in Griechenland verarbeitet. Wenn persönliche Daten verarbeitet werden, werden sie zum Teil grenzüberschreitend verarbeitet.
15.2 Aegean verwendet und verarbeitet die vom Passagier zur Verfügung gestellten persönlichen Daten des Passagiers im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, d.h. auch bei der Flugbuchung, bei der Ausstellung des Tickets, bei der Änderung der Flugbuchung, bei der Stornierung einer Buchung, nach Beendigung der Beförderung.
16. PASSAGIERE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
16.1 Ein Passagier mit eingeschränkter Mobilität, der Unterstützung benötigt, muss das Luftfahrtunternehmen bei der Buchung über seine besonderen Bedürfnisse informieren. Wenn der Passagier das Luftfahrtunternehmen nicht über seine besonderen Bedürfnisse unterrichtet hat, wird das Luftfahrtunternehmen dennoch alles ihm mögliche unternehmen, um die persönlichen Bedürfnisse zu erfüllen.
16.2 Wenn ein Passagier mit eingeschränkter Mobilität wegen der Mitnahme eines Begleithunds einen Sitz an der Stirnseite des Flugzeugs benötigt und einen solchen auch verlangt, so erhält dieser Passagier einen solchen Sitz, wenn er nicht schon an einen anderen Passagier mit eingeschränkter Mobilität vergeben wurde, der aufgrund seiner Einschränkung denselben Sitzplatz benötigt.
16.3 Das Luftfahrtunternehmen kann verlangen, dass ein Passagier mit einem Begleiter reist, wenn dies für die Sicherheit erforderlich ist oder wenn der Passagier nicht selbst bei seiner eigenen Evakuierung mitwirken kann oder wenn der Passagier Sicherheitshinweise nicht verstehen kann. Aegean wird für diesen Service keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
Wenn ein behinderter Passagier oder ein Passagier mit eingeschränkter Mobilität von einer ihn begleitenden Person unterstützt wird, darf diese Person nicht kostenlos reisen. Aegean wird je nach Verfügbarkeit im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, dieser Person einen Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.
16.4 Begleithunde werden kostenfrei befördert. Es fällt keine Gebühr für die Beförderung von Hilfsmitteln an, zB einen Rollstuhl oder einen Gehstock. Diese Hilfsmittel zählen nicht als Teil des Freigepäcks. Auf Flügen, auf denen medizinischer Sauerstoff gestattet ist, fällt eine Gebühr für die Zurverfügungstellung von medizinischem Sauerstoff an und der Passagier muss von einer Begleitperson begleitet werden.
16.5 Das Luftfahrtunternehmen behält sich vor, Passagiere nicht zuzulassen, die auf einer Krankentrage reisen müssen.
17. Passagierrechte nach EU-Verordnung (EG) 261/2004
Flugannullierung und Verspätung: EU-Verordnung 261/2004
Im Fall, dass ein Flug sich verspätet oder annulliert wird, werden stets die Vorschriften der Europäischen Verordnung (EG 261/2004) befolgt an angewendet. Alle unsere Passagiere, dessen Flug sich verspätet hat, erhalten die vorgesehene Versorgung und eine finanzielle Entschädigung, falls diese vorgesehen ist. Für jegliche Anfragen diesbezüglich, bitten wir Sie uns zu kontaktieren.
Berechtigung
Die Verordnung 261 greift bei folgenden Passagieren:
- Abflug von einem Flughafen innerhalb der EU
- Bestätigte Reservierung, also ein Ticket oder E-Ticket
- Außer im Falle einer Annullierung war der Passagier rechtzeitig am Gate (30 Minuten vor Abflug)
- Reise erfolgt nicht kostenfreie oder vergünstigt mit Angeboten, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen
- Haben ein Ticket von AEGEAN oder einem Reiseveranstalter
Abgelehntes Boarding
Wenn AEGEAN nicht alle Passagiere eines Fluges befördern kann, werden hierfür zuerst Freiwillige gesucht. Wenn es nicht ausreichend Freiwillige gibt, die von Ihrem Flug zurücktreten, kann AEGEAN auch Passagieren, die sich nicht gemeldet haben, das Boarden verwehren.
Die Verordnung 261 umfasst auch überbuchte Flüge, bei denen Passagiere nicht befördert wurde, obwohl sie rechtzeitig zum Flug erschienen sind. In diesem Fall wird AEGEAN den Flugausfall für diese Passagiere umgehend kompensieren (untenstehend finden Sie die Kompensationstabelle) und Ihnen bei einer Umbuchung behilflich sein.
Stornierung
Wird ein von AEGEAN durchgeführter Flug annulliert, müssen die betroffenen Fluggäste
1. Unterstützung angeboten werden (siehe Erstattung oder Umleitung und Recht auf Fürsorge);
2. Sie haben Anspruch auf Entschädigung (siehe Entschädigung unten), es sei denn, der Flug wurde storniert:
• mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit; oder
• zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der geplanten Abflugzeit und werden Umrouten angeboten,
• Sie dürfen nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit abreisen und weniger als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ihr endgültiges Ziel erreichen. oder
• weniger als sieben Tage vor der geplanten Abflugzeit und werden umgeleitet, sodass sie nicht mehr als eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und ihr endgültiges Ziel weniger als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen können.
Wenn die Passagiere über die Stornierung informiert werden, gibt AEGEAN eine Erklärung zu möglichen alternativen Transporten.
Verzögern
Den Fluggästen wird Unterstützung gemäß den Absätzen "Recht auf Fürsorge" und "Erstattung oder Umleitung" angeboten, wenn AEGEAN nach vernünftigem Ermessen eine Verspätung eines Fluges über die geplante Abflugzeit hinaus erwartet:
• für mindestens zwei Stunden bei Flügen von höchstens 1500 Kilometern; oder
• mindestens drei Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 Kilometern und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern; oder
• für mindestens vier Stunden bei allen Flügen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen
Darüber hinaus können Fluggäste Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung gemäß Abschnitt "Entschädigung" haben, wenn der Flug mehr als 3 Stunden nach Ankunft an ihrem endgültigen Ziel verspätet ist.
Versorgung
Wenn ein Flug storniert, überbucht oder verspätet ist, haben Passagiere Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke in angemessener Relation zur Wartezeit, sowie ein Hotelzimmer, Transfer zwischen Flughafen und Hotel und zwei Telefonanrufe oder E-Mails.
Kompensation
AEGEAN muss keine Kompensation bezahlen, wenn der Beweis erbacht werden kann, dass die Verspätung, Annullierung oder die Überbuchung auf außerordentliche Umstände zurückzuführen ist, die nicht vermeidbar und außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft waren.
Solche Umstände treten insbesondere bei politischer Instabilität, Wetterphänomenen, Luftraumüberwachung, Sicherheitsrisiken, die außerhalb der Kontrolle von Aegean Airlines liegen, Streiks oder andere kollektive Streitigkeiten außerhalb von Aegean Airlines, die den Betrieb einer ausführenden Fluggesellschaft beeinträchtigen.
Die Kompensationszahlung gestaltet sich wie folgt:
• 250 € für Flüge von 1500 km oder weniger;
• 400 € für Flüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1500 km und 3500 km;
• 600 € für alle Flüge, die keiner dieser Kategorien angehören
AEGEAN kompensiert die Passagiere entweder in bar oder per Überweisung.
AEGEAN kann die Höhe der Kompensationszahlung um 50 Prozent reduzieren, wenn der Passagier eine Umbuchung zu seiner finalen Destinationen erhält und er dort nicht später als mit dem Originalflug ankommt:
- Zwei Stunden für Flüge von 1.500 Kilometern
- Drei Stunde für alle Flüge innerhalb der EU und Flüge zwischen 1.500 und 3.000 Kilometern
- Vier Stunden für alle anderen Flüge
Umbuchung
Wo möglich, wird Passagieren Folgendes angeboten:
- Erstattung der Gesamtkosten der Tickets innerhalb von sieben Tagen
- Umbuchung zu vergleichbaren Bedingungen
Personen mit eingeschränkter Mobilität oder speziellen Bedürfnissen
Wo möglich, räumt AEGEAN Personen mit eingeschränkter Mobilität und speziellen Bedürfnissen sowie alleinreisenden Kindern die Möglichkeit ein, begleitet zu werden.
Downgrading
Wenn AEGEAN einen Passagier in eine niedrigere, als eigentlich gebuchte Klasse, umbuchen muss, wird AEGEAN innerhalb von sieben Tagen folgende Prozentsätze des Originaltickets erstatten:
- 30 Prozent für alle Flüge bis 1.500 Kilometern
- 50 Prozent für alle Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 Kilometern und allen Flügen zwischen 1.500 und 3.000 Kilometern
- 75 Prozent für alle anderen Flüge
Anspruch anmelden:
Diese Bekanntmachung legt die anwendbaren Regeln für Entschädigung und Beistand gemäß Verordnung 261 fest: Sie begründet keine neuen Rechte. Vorschrift 261 lässt das Recht eines Passagiers auf weitere Entschädigung unberührt. Wenn Sie Zweifel an Ihren Rechten haben, sollten Sie eine unabhängige professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, wenden Sie sich bitte an Aegean Airlines Customer Relations:
- Über die offizielle Website von Aegean: www.aegeanair.com → Hilfe & Kontakt → E-Mail
- Per Fax: +30 2103550188
Kontaktdaten des National Enforcement Body:
Hellenic Civil Aviation Authority
Air Transport and International Affairs Division
Postanschrift: Postfach 70360, 166 10
Glyfada, Attika, GRIECHENLAND
TELEFON: 210 8916000
E-MAIL: ypa@hcaa.gr, protocol@hcaa.gr
FAX: 210 8947101
WEBSITE: http://www.ypa.gr
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.
*Der Umrechnungskurs datiert vom 01.12.2017. Der aktuelle Umrechnungskurs kann unter https://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_mth.aspx?SelectDate=2017-12-31&reportType=CVSDR eingesehen werden.
17.2 Passagierrechte gemäß dem israelischen Aviation Services Law (ASL)
Hinweis auf Ihre Rechte bei Nichtbeförderung, Flugverspätung oder Flugannullierung
Dieser Hinweis enthält wichtige Informationen über Ihre Rechte gemäß dem israelischen Aviation Services Law (Entschädigung und Unterstützung bei Flugannullierungen und Änderungen der Bedingungen), 5772-2012 (das „ASL“). Die Rechte, auf die in diesem Dokument Bezug genommen wird, gelten unter folgenden Bedingungen:
- Sie haben eine bestätigte Buchung für einen Flug, der von der Fluggesellschaft zu einem Tarif durchgeführt wird, der der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zur Verfügung steht; und
- Sie haben sich (sofern Ihr Flug nicht annulliert wurde) vor der in unseren Allgemeinen Reisebedingungen oder damit zusammenhängenden Bestimmungen angegebenen Meldeschlusszeit am Check-in-Schalter eingefunden; und
- Sie mit einem Flug reisen, der von einem Flughafen in Israel abfliegt oder auf einem Flughafen in Israel ankommt (es sei denn, es ist offensichtlich, dass Sie in einem anderen Land Leistungen oder Ausgleichsleistungen erhalten haben und dass diese Leistungen, Ausgleichsleistungen und Unterstützungen direkt Ihrem Anspruch nach dem ASL entsprechen); und
- Ihnen die Beförderung nicht aus einem Grund verweigert wurde, der in unseren Allgemeinen Reisebedingungen oder damit zusammenhängenden Bestimmungen aufgeführt ist; und
- Ihnen die Beförderung unbeabsichtigt verweigert wurde oder Ihr Flug um mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit verspätet ist oder annulliert wurde.
NICHTBEFÖRDERUNG
Es ist eine Richtlinie der Fluggesellschaft, ihre Flüge nicht zu überbuchen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Sitzplatz für einen Fluggast mit bestätigter Buchung nicht verfügbar ist, suchen wir nach Freiwilligen, die ihren Sitzplatz gegen eine zwischen uns und dem Freiwilligen vereinbarte Entschädigung aufgeben, bevor wir anderen Fluggästen unbeabsichtigt die Beförderung verweigern. Wenn es nicht genügend Freiwillige gibt und wir Ihnen unbeabsichtigt die Beförderung verweigern, haben Sie Anspruch auf die in diesem Kapitel beschriebenen Rechte (wie bei einer Flugannullierung), es sei denn, Ihre Beförderung wurde aus triftigen Gründen verweigert, z. B. aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen oder wegen unzureichender Reiseunterlagen.
FLUGVERSPÄTUNG ZWISCHEN 2 UND 8 STUNDEN
FLUGAUSFÄLLE UND VERSPÄTUNGEN VON MEHR ALS 8 STUNDEN
Wenn Ihr Flug annulliert wird, vorverlegt wurde oder sich um mehr als 8 Stunden verspätet, haben Sie Anspruch auf die unten aufgeführten Rechte (siehe Abschnitt 1, 2, und 3). Hinsichtlich Ihres Anspruchs auf Entschädigung beachten Sie bitte, dass die Fluggesellschaft berechtigt ist, die Entschädigung abzulehnen, wenn (die „Ausnahmen“):
- Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Stornierung informiert werden; oder
- Sie zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Stornierung informiert werden und Ihnen eine Flugumleitung angeboten wird, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen; oder
- Sie weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Stornierung informiert werden und Ihnen eine Flugumleitung angeboten wird, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen; oder
- die Stornierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hatte, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende getan hätte; der Flug aufgrund eines Streiks oder eines geschützten Arbeitsstreiks annulliert wurde; der Flug storniert wurde, um die Entweihung des Sabbats oder eines jüdischen Feiertags zu verhindern.
- Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht, wenn Sie sich weigern, mit dem alternativen Flug zu fliegen, weil dieser Ihrer (Ihren) Begleitperson(en) nicht angeboten wurde oder aus Gründen der Sicherheit, der Religion oder aus medizinischen Gründen.
1. ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH
Wenn Sie unbeabsichtigt nicht befördert werden, Ihr Flug annulliert wird oder sich um acht Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verspätet, haben Sie, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, Anspruch auf die folgenden Leistungen von uns:
A. 1.530 ILS für alle Flüge bis 2.000 km; oder
B. 2.450 ILS für alle Flüge zwischen 2.000 km und 4.500 km; oder
C. 3.670 ILS für alle Flüge von mehr als 4.500 km
Die vorgenannte Ausgleichsleistung wird um 50 % gekürzt, sofern die Verspätung bei der Landung am Endziel gegenüber der ursprünglichen Landezeit die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges nicht um 4 Stunden (Flüge, die unter A fallen), 5 Stunden (Flüge, die unter B fallen) oder 6 Stunden (Flüge, die unter C fallen) überschreitet. Die Entschädigung wird, wenn sie fällig ist, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer schriftlichen Anfrage an die Kundenbetreuung geleistet. Die Entschädigung erfolgt per Banküberweisung oder Scheck oder auf eine andere, vom Passagier schriftlich vereinbarte Weise.
2. ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG ODER FLUGUMLEITUNG
Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wurde oder Ihr Flug storniert wird oder sich um mindestens 8 Stunden verspätet, haben Sie die Wahl zwischen:
a) Erstattung des für das Flugticket gezahlten Betrags, einschließlich Gebühren, Abgaben, Steuern und sonstiger verbindlicher Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags „Erstattung des Flugtickets zum Endziel“; oder
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
c) Flugumleitung zum Endziel unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Belieben, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen.
Wenn sich Ihr Flug um mindestens fünf Stunden verspätet und Sie sich dafür entscheiden, die Reise nicht anzutreten, haben Sie Anspruch auf die unter a) genannten Erstattungen sowie gegebenenfalls auf einen Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wenn Sie bei einer Verspätung von mindestens 5 Stunden Ihre ursprüngliche Reiseplanung nicht fortsetzen möchten, können Sie sich für eine Erstattung oder eine Umleitung entscheiden. Wenn die Flugverspätung jedoch auf einen geschützten Streik zurückzuführen ist, haben Sie nur Anspruch auf Erstattung; und auf a) und b) oben. Ist es der Fluggesellschaft nicht möglich, die oben beschriebene Betreuung zu organisieren, erstattet sie Ihnen auf Antrag bei der Kundenbetreuung die angemessenen, quittierten Kosten.
Erstattung des für das Flugticket gezahlten Betrags, einschließlich Gebühren, Abgaben, Steuern und sonstiger verbindlicher Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags.
3. ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Unterstützungsleistungen werden erbracht, wenn sich die Abflugzeit eines Fluges um mindestens zwei Stunden gegenüber dem geplanten Abflug verzögert.
Erwartet die Fluggesellschaft eine Flugverspätung von mindestens 2 Stunden, werden Ihnen kostenlos angeboten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungsgutscheine in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern dadurch der Abflug des Flugzeugs nicht weiter verzögert wird;
b) zwei Telefongespräche, Telex- oder Faxmitteilungen oder E-Mails;
Erwartet die Fluggesellschaft eine Flugverspätung von 5 bis 8 Stunden, werden Ihnen gegebenenfalls ebenfalls kostenlos angeboten:
c) eine Hotelunterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Übernachtungen oder ein zusätzlicher als der von Ihnen vorgesehene Aufenthalt erforderlich wird;
d) die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder andere).
4. ÄNDERUNG DER REISEBEDINGUNGEN
Wenn Sie in eine höhere als die auf dem Flugticket angegebene Beförderungsklasse eingestuft werden, fallen für Sie keine zusätzlichen Gebühren an und Sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wenn Sie unbeabsichtigt in eine niedrigere als die auf dem Flugschein angegebene Beförderungsklasse eingestuft werden, erhalten Sie für alle Flugabschnitte, die länger als 4500 km sind, eine Erstattung von 100 % des Preises für das Flugticket. Für Flugabschnitte unter 4500 km zahlt die Fluggesellschaft einen Betrag in Höhe des gezahlten Flugpreises, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen der betroffenen Flugstrecke und der Gesamtflugstrecke.
Dieser Hinweis ist nach dem israelischen Aviation Services Law (Entschädigung und Unterstützung bei Stornierungen und Änderungen der Reisebedingungen), 5772-2012, erforderlich. Alle rechtlichen Ansprüche oder Maßnahmen, die im Falle eines Rechtsstreits ergriffen werden, sollten sich ausschließlich auf den Gesetzestext stützen.
Hinweis nach dem israelischen Verbraucherschutzgesetz
Gemäß dem israelischen Verbraucherschutzgesetz („CPL“) 5741-1981.
Jede Transaktion, die im Rahmen eines „Fernabsatzgeschäfts“ (gemäß der Definition dieses Begriffs in der israelischen CPL) durchgeführt wird, kann innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Datum der Transaktion oder ab dem Datum des Erhalts der Transaktionszusammenfassung storniert werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, und nicht weniger als sieben (7) Tage, die keine Ruhetage sind, vor dem Abflugdatum des ersten Fluges auf Ihrer Reiseroute. Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn Sie ein Verbraucher sind, der „behindert“, „Rentner“ oder „Neueinwanderer“ ist, wie diese Begriffe in der CPL definiert sind, können Sie eine „Fernabsatztransaktion“ innerhalb von vier (4) Monaten ab dem Datum der Transaktion oder ab dem Datum des Erhalts der Transaktionszusammenfassung (wie in der CPL vorgeschrieben) und nicht weniger als sieben (7) Tage, die keine Ruhetage sind, vor dem Abflugdatum des ersten Fluges auf Ihrer Reiseroute stornieren.
Dies gilt nur für Transaktionen, bei denen es zu einem Gespräch zwischen Ihnen und dem Verkäufer kam (einschließlich eines Gesprächs über elektronische Kommunikationsmittel). Bitte beachten Sie, dass wir berechtigt sind, Unterlagen zu verlangen, um Ihren Status zu überprüfen.
Wenn eine Stornierung gemäß den oben genannten Bestimmungen der CPL erfolgt, beträgt die Stornierungsgebühr 5 % oder 100 ILS, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Wenn eine Stornierung gemäß den Bestimmungen der CPL eine Folge von Nichterfüllung, Nichterbringung der Dienstleistung zum vorgesehenen Zeitpunkt oder einer anderen angeblichen Vertragsverletzung ist, haben Sie Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierungsmitteilung.
Die Stornierung eines „Fernabsatzgeschäfts“ kann auf jede der folgenden Arten erfolgen:
• Mündlich, über unser Callcenter, unter der Telefonnummer +30 210 6261000
• Über die offizielle Aegean-Website: www.aegeanair.com → Hilfe & Kontakt → E-Mail
• Per Fax: nicht verfügbar;
Die Stornierung muss den Namen des Kunden und die Identifikationsnummer enthalten.
Erstattung nicht genutzter Steuern und Gebühren
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle nicht genutzter Tickets gemäß dem israelischen Verbraucherschutzgesetz ein Recht auf Erstattung der Steuern und Gebühren haben können.
D.DIE VERWENDUNG DER WEBSEITE VON AEGEAN AIRLINES RICHTET SICH NACH DEN FOLGENDEN BESTIMMUNGEN:
Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fracht hier.
WEBSEITEN-BEDINGUNGEN
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Haftungsausschluss
Aegean Airlines haftet nicht auf besonderen Schadensersatz oder wegen Folgeschäden, die aus der Benutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung dieser Webseite resultieren, sofern seitens Aegean kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Dies gilt auch, wenn Aegean Airlines oder ein Vertretungsberechtigter von Aegean Airlines über die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Änderungen
Aegean Airlines behält sich das Recht vor, den Internet-Auftritt jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf bereits mit Kunden bestehende Verträge, unbeschadet derjenigen Änderungen, die in gegenseitigem Einvernehmen aufgrund von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt vereinbart wurden.
Online Buchungen und Elektronische Tickets
Die Möglichkeit der Online-Reservierung und der Buchung elektronischer Tickets wird ausschließlich zu dem Zweck bereit gestellt, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, sich über die Verfügbarkeit von Reiseangeboten und -dienstleistungen zu informieren und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Buchung von Flügen und die Ausstellung eines elektronischen Tickets vorzunehmen.
Dem Nutzer ist es grundsätzlich untersagt, Buchungen oder Reservierungen zum Zwecke des Weiterverkaufs oder in sonstiger ungesetzlicher Weise sowie Buchungen oder Reservierungen unter Angabe unwahrer Tatsachen vorzunehmen. Der Nutzer darf keine spekulativen, falschen oder betrügerischen Reservierungen vornehmen bzw. ebensolche Elektronischen Tickets ausstellen.
Sämtliche Einrichtungen des Internet-Auftrittes zur Buchung und Reservierung von Tickets dürfen nur zu dem Zweck der tatsächlichen Buchung oder Zahlung von Tickets für den Nutzer oder jede andere Peron, für die der Nutzer zu handeln berechtigt ist, verwendet werden.
Der Nutzer haftet für jegliche Gebühren und Steuern, die aufgrund der Nutzung des Internet-Auftrittes durch den Nutzer entstehen.
Internet-Kompatibiltät
Um den Internet-Auftritt von Aegean Airlines S.A. vollständig nutzen zu können, wird einer der folgenden Browser benötigt, der JavaScript unterstützt:
- IE 0 +
- FIREFOX 28 +
- SAFARI (OS X8 +)
- CHROME 31 +
Datensicherheit
Zum Schutz der von Ihnen im Rahmen der Reservierung oder Buchung übermittelten Daten gegen unberechtigten Zugriff verwendet Aegean Airlines S.A. dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungssysteme einschließlich SSL (Secure Socket Layer). Die Datensicherheit nach diesen Verschlüsselungssystemen setzt den Einsatz eines Internet-Browsers voraus, welcher die eingesetzten Verschlüsselungssysteme unterstützt, d.h. Version 4.0 oder höher eines Netscape oder Microsoft Browsers.
Haftung für Links Dritter
Der Internet-Auftritt enthält Links zu externen Internet-Seiten, auf deren Inhalte Aegean Airlines S.A. keinen Einfluss hat. Aus diesem Grund kann Aegean Airlines S.A. für diese fremden Inhalte keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist der jeweilige Anbieter verantwortlich. Die Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche offensichtliche Rechtsverstöße überprüft. Eine permanente Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte weder praktisch machbar noch sinnvoll möglich. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen wird Aegean Airlines S.A. diese Links umgehend entfernen.
Datenschutzbestimmungen
Die Datenschutzbestimmungen von Aegean befinden sich unter https://de.aegeanair.com/%20datenschutz/
MCP Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Preise sind in EUR. Wenn Sie in einer anderen Währung zahlen möchten, können Sie Ihre bevorzugte Währung aus dem Dropdown-Menü auswählen.
- Die Möglichkeit der Währungsumrechnung ist bei Buchungen auf aegeanair.com, olympicair.com oder durch die Aegean-App verfügbar.
- Sie wird nur für neue Buchungen angeboten. Eventuelle spätere Änderungen oder Hinzufügungen werden auf der Grundlage der ursprünglichen Währung (EUR) berechnet.
- Die Währungsumrechnung ist nicht für die folgenden Leistungen verfügbar: Reiseversicherung, Parken am Flughafen und Mietwagen.
- Die verschiedenen Währungen, die angeboten werden, sind: Euro EUR, Britisches Pfund GBP, Australischer Dollar AUD, Kanadischer Dollar CAD, Schweizer Franken CHF, Dänische Krone DKK, Schwedische Krone SEK, US-Dollar USD, Israelischer Schekel ILS, Vereinigte Arabische Emirate Dirham AED, Brasilianischer Real BRL, Norwegische Krone NOK, Russischer Rubel RUB, Saudischer Rial SAR, Türkische Lira TRY, Polnischer Zloty PLN.
- Kartenzahlungen mit Visa, Mastercard und Maestro unterstützen die Möglichkeit der Währungsumrechnung.
- Wenn die Währungsumrechnung ausgewählt wird, werden die folgenden Leistungen nicht angeboten: Nutzung des Promocode, „Buchung halten“ und Einlösung von Flugmeilen für Zusatzleistungen.
BESCHWERDEN
Im Falle einer Beschwerde, soll der Passagier zunächst Aegean kontaktieren:
(i) per Post:
Aegean Airlines Customer Relations Department at Building 57
Athens International Airport (Athens-Eleftherios-Venizelos)
190 19, Spata, Artemida Attikis,
Griechenland;
(ii) per E-Mail: contact@aegeanair.com;
(iii) per Telefon: +30 210 3550300 (Montag bis Freitag, 09:00 – 17:00 Ortszeit); oder
(iv) per Fax: +30 210 3550288
Was können Sie tun, wenn Aegean Ihr Anliegen nicht zu Ihrer Zufriedenheit löst?
Aegean Airlines ist gesetzlich verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Aegean Airlines nimmt an Schlichtungsverfahren der "Schlichtungsstelle Luftverkehr" beim Bundesamt für Justiz (BfJ) teil.
Das Schlichtungsverfahren kommt in folgenden Fällen zum Tragen:
- Flugannullierung
- Flugverspätung
- Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung
- Herabstufung in eine niedrigere Flugzeugklasse
- Verspätung/Beschädigung/Zerstörung/Verlust von Gepäck
- Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität
Das Schlichtungsverfahren kann unter den folgenden Voraussetzungen eingeleitet werden:
- Ihre Flugreise war eine Privatreise und keine Geschäftsreise.
- Sie haben ihre Ansprüche bereits direkt gegenüber Aegean Airlines geltend gemacht, aber Sie waren mit der Bearbeitung Ihres Anliegens durch Aegean Airlines nicht zufrieden oder Aegean Airlines hat nicht innerhalb von 2 Monaten reagiert.
- Ihre Forderung beträgt mindestens € 10,00 und höchstens € 5.000,00.
- Ihr Anliegen ist nicht bei einem Gericht anhängig und Ihr Anliegen war auch noch nicht bei einem Gericht anhängig.
- Über Ihr Anliegen ist keine Einigung erfolgt, weder in einem Gerichtsverfahren, vor einer anderen Schlichtungsorganisation oder zwischen Ihnen und Aegean Airlines direkt.
Die Kontaktdaten der "Schlichtungsstelle Luftverkehr" beim Bundesamt für Justiz (BfJ) sind:
Bundesamt für Justiz
Schlichtungsstelle Luftverkehr
Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Postanschrift: 53094 Bonn
www.bfj.bund.de
Von der Europäischen Kommission wurde auf der Webseite http://ec.europa.eu/consumers/odr/ für Probleme bei Online-Käufen eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet, die verwendet werden kann, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern über Online-Käufe zu lösen.
Für den Fall, dass vom Passagier in Deutschland ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll, ist die Kanzlei Urwantschky Jacobsen PartmbB zustellungsbevollmächtigt bzgl. aller Klageschriften, Schriftsätze und gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen und Verfügungen.
Klageschriften und sonstige gerichtliche Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren vor deutschen Gerichten oder Behörden sind zu richten an:
Urwantschky Jacobsen PartmbB
Neue Strasse 44
89073 Ulm
Deutschland
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