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Weiterhin irgendwelche Investitionsentscheidungen die sie treffen moechten sollten nicht auf dieser Netzseite und die daraus ausgehende Informationen basieren. NICHT GARANTIEGEWAEHRUNG Die Flugplaene unterliegen in Aenderungen ohne vorherige Benachrichtigung. Die Flugplaene die hier erscheinen basieren auf erwarfete Abfluege und Ankuenfte und koennen nicht garantiert werden, weil die Wetterbedingungen sowie andere Faktoren die Flug-funktion und Ausnuetzung beeinfhissen koennen. Die Firma AEGEAN AIRLINES S.A. traegt keine Verantwortung fuer etwaige schon geschehene oder daraus resultierende von der oben genannter Information auch im Falle dass die Firma rechtzeitig benachrichtigt worden ist fuer eine solche Moeglichkeit. BEGRENZUNG DER HAFTUNG Gemaess dem anzuwendeten Recht die Firma "AEGEAN AIRLINES S.A." haftet in keiner Weise auch fuer Fahrlaessigkeit fuer jeden aufaenglichen oder nachher entstandenen Schaden der aus die Benutzung oder nicht Benutzung der Daten die in der Netzseite enthalten sind. All diese gelten auch im Falle dass die Firma "AEGEAN AIRLINES S.A." oder ihr gesetzmaessiger Vortreter fuer die Moeglichkeit eines Solchen Schadens waren unterrichtet worden. In keiner Weise die Haftung der Firma "AEGEAN AIRLINES S.A." zur Ihrer Entschaedigung fuer Schaeden, Verluste, Ausgaben die von jeder Handlung vertragliche oder ausservertragliche oder anderer Art sich ergaben wird den Betrag uebersteigen den Sie schon bezahlt haben, wenn so was vorkommt, um in die bestimmte Netzseite Zugang zu bekommen um ein Platz zu sichern. Jede Veroeffentlichung der AEGEAN AIRLINES S.A. kann technisse Ungenauigkeiten oder Druckfehler beinhalten. 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VERBINDUNG MIT ANDEREN NETZSEITEN Diese Netzseite kann Verbindungen und Angaben betreffend andere Netzseiten haben die an Dritten gehoeren und von ihnen betrieben werden. Die Firma AEGEAN AIRLINES S.A. weder behandelt noch kontrolliert in ingendeiner Weise irgendwelche Information, Produkt oder Dienste die in diesen Netzseiten enthalten sind. Diese Verbindungen und Angaben sind im wesentlichen enthalten nur fuer die Aushilfe der Benutzer und sind nicht von AEGEAN AIRLINES S.A. genehmigt. Der Benutzer hat die alleinige Verantwortlichkeit fuer die Benutzung der Verbindungen und Angaben von Dritten. GEEIGNETE REISEDOKUMENTE Nach der Technischen Sicherheitsrichtlinie Nr. (1) – 1. Technische Sicherheitsrichtlinie (TSR), die Bestandteil des Nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivile Luftfahrt ist und am 30. Juni 2011 im Amtsblatt der Regierung unter Blattnummer 1580 veröffentlicht wurde, wird mit Haftung des Luftbeförderers eine Identitätskontrolle der abfliegenden Passagiere durch Vorzeigen des Reisepasses oder des amtlichen Personalausweises durchgeführt. Bei Inlandsflügen kann die Identitätskontrolle durch die Vorlage eines gültigen Autoführerscheins erfolgen. Bei Passagieren unter 12 Jahren, die keinen Reisepass, Personalausweis oder ein anderes offizielles Dokument besitzen, kann bei Inlandsflügen auch eine entsprechende Identitätserklärung vorgelegt werden, die von den Bürgerservicestellen (KEP) oder der Polizei ausgestellt wird. Wir möchten außerdem betonen, dass die Passagiere ausschließlich und vollständig für die Beschaffung und den Besitz der für den Antritt ihrer Reise erforderlichen Reiseunterlagen haften, wie z.B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Electronic System for Travel Authorization (ESTA ) wenn es sich um eine Reise in die USA im Rahmen des Visa Waiver Program handelt etc. Auf keinen Fall übernimmt die Fluggesellschaft AEGEAN AIRLINES S.A. oder eine ihrer Tochtergesellschaften die Haftung für irgendeinen direkten, indirekten, zufälligen, speziellen Schaden, Vermögens- oder Folgeschaden aufgrund einer eventuellen Unzulänglichkeit des Passagiers, sich die geeigneten Reiseunterlagen zu beschaffen. INTERNATIONALE ABKOMMEN UND BESCHRAENKUNG DER VERANTWORTUNG DES LUFTBEFOERDERERS Wenn die Reise des Passagiers beinhaltet Enddestination oder Station in anderem Staat als der Abfahrts-Staat, dann kann das Warschauer Abkommen wie es modifiziert ist oder das Montreal Abkommen je nacj Reise zur Anweldung kommen. Diese Abkommen regeln die Verantwortung des Luftbefoerderers im Totesfalle oder im Falle koerperlichen Schades des Passagiere, Verlust oder Zerstoerung des Gepaecks und im Falle der Verspaetung, und beschraenken die Verantwortung des Luftbefoerderers gemaess den Folgenden: Das modifizierte Warschauer Abkommen sicht Verantwortungsgrenze € 20.200,00 pro Passagier, vor. Das Montreal Abkommen vorerst sieht keine Grenze vor. Trotzdem der Luftbefoerderer traegt keine Verantwortung fuer Abfindung eines Betrages, der 122.000,00 ueberschreitet wenn er beweisen kann dass (a) der Schaden nicht in Fahrlaessigkeit oder List oder Unterlassung von ihm oder seinen Angestellten oder Agenten, und (b) dass der Schaden in Fahrlaessigkeit oder List oder Unterlassung von Dritten zurueckzufuehren ist. Die Europaeische Anordnung 2027/97 sieht auch keine finanzielle Verantwortungsbeschraenkung des Luftbefoerderers. Gemaess dieser Anordnung: - Fuer Tod oder koerperlichen Schaden im Falle des Passagiertransports besteht unbegrenzte Verantwortung des Luftbefoerderers und in jedem Falle streitloses Verantwortungsbeweisstueck fuer den Luftbefoerderer bis zum Betrag von 122.000,00 indem die Moeglichkeit sich zu verteidigen dass er selbst oder seine Agenten alle nur moegliche Massnahmen unternommen haben sodass dem Schaden vorgebeugt werden koennte und dass unmoeglich war irgendwas dagegen zu tun ausgeschlossen wird. - Die AEGEAN AIRLINES S.A. wird einen Betrag (nicht wenigen als € 18.250,00 im Todesfalle eines Passagiers) jedem gesetzlich Berechtigten fuer Abfindung vorschiessen, wenn man es noetig hat ausserordentliche finanzielle Beduerfnisse je nach Schwierigkeit zu decken. Diese Vorschuesse bedeuten keine Verantwortungsanerkennung und koennen abgezogen werden von den Betraegen die spaeter vom Luftbefoerderer als Abfindung bezahlt worden. Schaden wegen verspaeteten Transports der Passagieren Verantwortungsgrenze des Luftbefoerderers - Verantwortungsgrenze gemaess dem Warschauer Abkommen: ca. € 20.200,00 pro Passagier. - Verantwortungsgrenze gemaess dem Montreal Abkommen: ca. € 5.050,00 pro Passagier. Trotzdem der Luftbefoerderer ist nicht verantwortlich fuer den Schaden, der entsteht wegen verspaeteten Lufttransports von Passagieren, wenn er beweisen kann dass er selbst sowie seine Agenten alle angemessene Massnahmen getroffen haben die notwendig waren um den Schaden zu vermeiden oder dass es unmoeglich war ihm, seinen Ausgestellten und seinen Agenten diese Massnahmen zu treffen. Verlust, Zerstoerung oder verspaetete Lieferung des Gepaecks Verantwortungsgrenze des Luftbefoerderers - Die Verantwortung des Luftbeforderers beschraenkt sich gemaess dem Warschauer Abkommen bei ca. € 20,00 pro Kg im Falle des Transports von registieretem Gepaeck und bei ca. 400,00 im Falle des Handgepaecks. - Die Verantwortung des Luftbefoerderers beschraenkt sich gemaess dem Montreal Abkommen bei 1.131 SZR fuer jeden Passagier im Verhaeltnis zu gesamten Gepaeckbefoerderung, ausser wenn der Passagier waehrend der Gepaeckabgabe das kontrolliert ist, erklaert dem Luftbefoerderer, dass er das Gepaeck versichern will und nachdem er den entsprechenden Betrag je nach Umstand dem Luftbefoerderer bezahlt hat. Trotzdem der Luftbefoerderer ist nicht Verspaetung des Lufttransports des Gepaecks wenn er beweisen kann dass er und seine Agenten alle Massnahmen getroffen haben die angemessen waren um den Schaden zu vermieden oder dass es unmoeglich war fuer ihn, seinen Angestellten und seinen Agenten diese Massnahmen zu treffen. Fracht-Transport - Verantwortungsbeschraenkung Was den Frachttransport anbetrifft die Verantwortung des Luftbefoerderers im Falle von Zestoerung, Verlust, Schaden oder Verspaetung beschraenkt sich auf ca. 19 SZR Kg, ausser wenn der Absender im Moment der Paketlieferung dem Luftbefoerderer erklaert dass er das Paket versichern will und nachdem er den entsprechenden Betrag dem Luftbefoerderer bezahlt so wie der Umstand es verlangt. Trotzdem der Luftbefoerderer ist nicht verantwortlich fuer den Schaden der entsteht wegen Verspatung des Lufttransports der Fracht wenn er beweisen kann dass er und seine Agenten alle Massnahmen getroffen haben die angemessen waren um den Schaden zu vermeiden oder dass es unmoeglich fuer ihn seinen Angestellten und seinen Agenten diese Massnahmen zu treffen. Zeitliche Grenze fuer die Abfindungserklaerung Das Recht auf Abfindung erlischt wenn keine gerichtliche Anklage innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vom Datum der Ankuft am Bestimmungsort oder von Datum waehrend dem der Transport stoppte. Die Kalkulationsmethode fuer diesen Zeitraum wird vom Gerichtsrecht bestimmt, wo diese Angelegenheit vorgelegt wird. Im folgenden sehen Sie bitte Paragraph 7 im Kapitel Bedingungen des Transportabkommens in Bezug aud fie Voraussetzungen und die zeitliche Grenze die die Forderungen fuer das Gepaeck betreffen.
BEDINGUNGEN DES ABKOMMENS FUER TRANSPORT 1.In diesem Abkommen der Begriff Flugkarte bedeutet Flugkarte fuer den Passagier und Gepaeckschein. Der Begriff elektronische Flugkarte bedeutet die Strecke/Beleg das ausgestellt wird vom oder im Namen des Luftbefoerderers, der elektronische Abschnitt oder/und die Einsteigkarte. Ein Teil der Flugkarte sind die Bedingungen und die Mitteilungen die darin enthalten sind. Der Begriff Transporte enthaelt alle Flugbefoerderer die gemaess der folgenden Bedingungen fuer Transport des Passagiers oder seines Gepaecks oder fuehren einen anderen Dienst aus, der im Verhaeltnis zu dem Lufttransport steht. Als Abkommen egal wo das angewendet wird bedeutet entweder das Abkommen fuer die Vereinigung der Anordnungen die in Bezug mit den internationalen Flugtransporte stehen, das in Warschau am 12 Oktober 1929 unterschrieben wurde und wurde modifiziert in den Haag am 28 September 1955, in Guatemala am 8 Maerz 1971 und in Montreal von 1999 welcher auch immer in Anwendung kommt je nach dem Umstand. 2.Fuer der Transport werden die Bedingungen und die Beschraenkungen der Verantwortung angewendet die vom abkommen vorgesehen sind ausser wenn es um Internationalen Transports handelt wie vom Abkommen festgelegt wird. 3.Wenn es keinen Widerspruch gibt mit allen was oben genannt wurde, fuer den Transport, wie auch fuer alle Dienste die von jedem Flugbefoerderer festgelegt sind, wird angewendet. I) Die Abkommen die in der Flugkarte enthalten sind, II) Die gueltige Tarife, III) Die Transportbedingungen und die relative Anordnungen die Teil der Flugkarte sind (und sich in den Buroes des Luftbefoerderers befinden und stehen zur Verfuegung von jedem der danach fragt). Ausgenommen werden die Transporte nach oder von dem Punkt wo sie sich befinden nach USA oder Kanada zu einem anderen Punkt ausserhalb von diesen. Fuer diese Transporte werden die Anordnungen die in diesen Laendern gueltig sind, angewendet. 4.Es wird vereinbart dass auf der Flugkarte der Name des Luftbefoerderers kann verkuerzt werden. Der ganze Name und die Abkuerzung erscheinen auf den Rechnungen, die Transportbedingungen, die Anordnungen oder die Fahrplantafeln. Die Adresse des Luftbefoerderers wird der Abflugflughafen sein, und die ist auf der Flugkarte geschrieben, gegenueber der ersten Abkuerzung des Names des Luftbefoerderers. Die Zwischenstationen die vereinbart sind, sind auf der Flugkarte geschrieben oder auf die Fahrplantafeln des Fluges des Passagiers. Der Transport der von verschiedenen Luftbefoerderer macheinander ausgefuehrt wird, wird als einheitlich betrachtet gemaess dieser Flugkarte. 5.Luftbefoerderer der Flugkarten ausstellt oder akzeptiert Gepaeck das auf der Flugkarte ausgegeben sind und mit Linien anderer Luftbefoerderer transportiert werden handelt er in diesem Falle als ein einfacher Agent dieser Luftbefoerderer. 6.Jede Ausnahme oder Beschraenkung der Verantwortung des Luftbefoerderers gilt auch fuer seine Agenten, Angestellten oder Vertreter und auch fuer jede Person dessen Flugzeug von Luftbefoerderer benutzt wird, wie auch fuer die Agenten, Angestellten oder Vertreter dieser Person. 7.Gepaeck das auf der Flugkarte eingetragen ist und gemaess den Bedingungen dieses Abkommens transportiert wird, wird dem Ueberbringer der Gepaeckscheine ausgegeben. Im Schadensfall des Gepaecks, muss man einen schriftlichen Einspruch beim Luftbefoerderer einreichen sofort nach Entdeckung des Schadens und spaetestens innerhalb sieben (7) Tagen vom Empfang oder im Falle ainer Verspaetung innerhalb einundzwanzig (21) Tagen vom Empfang des Gepaecks. 8.Diese Flugkarte gilt fuer ein Jahr vom Datum ihrer Ausstellung, ausser wenn es verschiedene Voraussicht auf der selben Flugkarte gibt oder auf der Rechnungen des Luftbefoerderers oder in den Transportbedingungen oder in den entsprechenden Anordnungen. Der Flugpreis kann geandert werden von dem Transportbeginn gemaess den Bedingungen dieser Flugkarte. Der Luftbefoerderer kann den Transport verweigern wenn der vereinbarte Flugpreis nicht bezahlt worden ist. 9.Der Luftbefoerderer uebernimmt die Verpflichtung sich jede Muehe zu geben fuer die richtige Ausfuehrung des Transportes. Die Zeiten die im Flugplan aufgefuehrt sind oder irgendwo anders sind nur andeutend und sind nicht Teil dieses Abkommens. Der Luftbefoerderer kann ohne Voranmeldung Luftbefoerderer oder Flugzeuge ersetzen und wenn es noetig ist Stationen die auf der Flugkarte angegeben sind zu aendern oder auszulassen. Der Luftbefoerderer kann den Flugplan aendern und zwar ohne Voranmeldung und uebernimmt keine Verantwortung fuer die Sicherstellung des Anschlusses. 10.Der Passagier ist verpflichtet sich mit den Gesetzen und die restliche Anordnungen was die Reisen anbetrifft zu richten, die Erlaubnis fuer Ein- und Ausgang zu zeigen sowie andere Dokumente die eventuell noetig sind. Er verpflichtet sich auch an die vom Luftbefoerderer bestimmte Zeit am Flughafen zu erscheinen. Wenn keine bestimmte Zeit angegeben ist, dann soll er genug Zeit vor Abflug zu erscheinen damit die ganze Prozedur ausgefuehrt werden kann. 11.Kein Agent oder Angestellter oder Vertreter des Luftbefoerderers hat das Recht irgendwelche Anordnung dieses Abkommens zu aendern oder verschwinden zu lassen. Die Luftbefoerderer wird von den oben genannten Transportbedingungen bestimmt.
Gepäckversicherung Aegean Airlines bietet keine Reisegepäckversicherung Information für ins Ausland reisende Passagiere bezüglich der Haftungsbeschränkung Den Passagieren, deren Endreiseziel bzw. Zwischenstopp in einem anderen Staat als dem des Abflugortes liegt, wird bekanntgegeben, dass die Bestimmungen des als Warschauer Abkommen bekannten internationalen Vertrags auf der gesamten Reise angewendet werden können, eingeschlossen auch jeglicher Reiseabschnitt innerhalb des Abflugs- oder Zielstaates. Für die Passagiere, die mit Zielort oder Abflugort oder Zwischenstopp in den USA reisen, legen das Abkommen und die speziellen Transportverträge, die in die gültigen Preislisten integriert sind, fest, dass die Haftung einiger Fluggesellschaften, die diese speziellen Verträge unterzeichnet haben, für Todesfall oder körperlichen Schaden von Passagieren in den meisten Fällen beschränkt ist und für bewiesene Schäden 75.000 US-Dollar pro Passagier nicht übersteigt, und dass die Haftung bis zu dieser Grenze unabhängig vom Vorliegen von Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft besteht. Für die Passagiere, die mit Fluggesellschaften reisen, welche diese speziellen Verträge nicht unterzeichnet haben, oder die nicht auf einer Strecke mit Zielort oder Abflugort oder Zwischenstopp in den USA reisen, ist die Haftung der Fluggesellschaft für Todesfall oder körperlichen Schaden von Passagieren in den meisten Fällen auf ca. 10.000 oder 20.000 US-Dollar beschränkt. Die Namen der Fluggesellschaften, die diese speziellen Verträge unterzeichnet haben, sind bei allen Flugscheinausgabestellen der betreffenden Fluggesellschaften erhältlich und können auf Anfrage eingesehen werden. Zusätzlicher Schutz kann gewöhnlich durch den Abschluss einer Versicherung bei einem Privatunternehmen erworben werden. Diese Versicherung hat keinen Einfluss auf die Haftungsbeschränkung der Fluggesellschaft, wie sie im Warschauer Abkommen bzw. den speziellen Transportverträgen festgelegt ist. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Vertreter der Fluggesellschaft bzw. des Versicherungsunternehmens.Die vorliegende Information ist durch Verordnung 69-2-65 der Gesetzgebung der USA vorgeschrieben. Sie bezieht sich nicht auf die Regelungen des Übereinkommens von Montreal von 1999, die auf Ihrer Reise eventuell zur Anwendung kommen. Für die Richtigkeit ihres Inhalts wird keinerlei Garantie übernommen. EU-Verordnung (EG) Nr. 889/2002 – Information zur HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT FÜR PASSAGIERE UND DEREN GEPÄCKSTÜCKE Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung Es gibt keine Hoechstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113100 SZR kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Vorschusszahlungen Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16000 SZR. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1131 SZR begrenzt. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1131 SZR . Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Beanstandungen beim Reisegepäck Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen. Klagefristen Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. Grundlage dieser Informationen Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde." EU-Verordnung (EG) Nr. 889/2002 INFORMATION BEDINGUNGEN DES ABKOMMENS FUER TRANSPORT INNERHALB GRIECHENLANDS 1. In Diesem Abkommen der Begriff Flugkarte bedeutet Flugkarte fuer den Passagier und Gepaeckschein. Der Begriff elektronische Flugkarte bedeutet die Strecke/Beleg das ausgestellt wird vom oder im Namen des Luftbefoerderers, der elektronische Abschnitt oder/und die Einsteigkarte. Ein Teil der Flugkarte sind die Bedingungen und die Mitteilungen die darin enthalten sind. Der Begriff Schaden enthaelt Tod, Verletzung, Verspaetung, Teil oder Totalverlust oder irgendein anderen Schaden der kommt oder hat zu tun mit dem Transport oder eventuell andere aehnliche Dienste die vom Luftbefoerderer ausgefuehrt werden. 2. Fuer die Fluege innerhalb des griechischen Territoriums wird die Europaeische Anweisung 2027/97 angewendet, sowie die Verordnungen des Gesetzbuches fuer Luftrecht (G. 1815/88) die bestimmen: (a) Fuer Tod oder koerperlichen Schaden im Falle von Passagiertransport unbegrenzte Verantwortung des Luftbefoerderers und in jedem Falle streitloses Verantwortungsbeweisstueck fuer den Luftbefoerderer bis zum Betrag von 122.000,00 in dem die Moeglichkeit sich zu vorzeitigen, dass er selbst oder seine Agenten alle nue moegliche Massnahmen unternommen haben um den Schaden zu verhindern und dass unmoeglich war was degegen zu tun, ausgeschlossen wird. (b) Beschraenkte Verantwortung fuer Teil oder Totalverlust, Zestoerung, Beschaedigung oder Verspaetung des eingetragenen Gepaecks den Betrag von €11,73 pro Kg. (c) Die Verpflichtung des Luftbefoerderers fuer Abfindung kann den Betrag von € 88,04 fuer alle Sachen die der Passagier mit sich bringt nicht uebersteigen, ausser wenn vor dem Flug hoeherer Wert deklariert worden ist und zusaetzliche Belastungen gemaess der Preislisten oder der Anordnungen des Luftbefoerderers, bezahlt sind. In diesem Falle die Verantwortung des Luftbefoerderers beschraenkt sich auf den deklarierten Wert. In keinem Fall die Verantwortung des Luftbefoerderers kann den tatsaechlichen Schaden uebersteigen den der Passagier erlitten hat. Fuer jede Forderung der Betrag des Schadens muss bewiesen werden. Die oben genannte Grenzen koennen vergroessert oder verringert werden mit Erlass. 3. Unabhaengig von dem was im Abkommen oder in anderem Gesetz bestimmt, es gilt: (a) Der Luftbefoerderer traegt keine Verantwortung fuer Schaeden bei Passagieren oder Gepaeck das nicht auf der Flugkarte aufgefuehrt ist, ausser wenn dieser Schaden aus Nachlaessigkeit des Luftbefoerderers verursacht wurde. (b) Der Luftbefoerderer traegt keine Verantwortung fuer jeden Schaden der direkt und ausschliesslich aus der genauen Anwendung von Gesetzen, Staatsanordnungen, Verordnungen oder Geboten herkommen die der Luftbefoerderer verpflichtet ist zu folgen oder wenn sie vom Passagier nicht befolgt werden. (c) Jede Ausnahme oder Beschraenkung der Verpflichtung des Luftbefoerderers gemaess den Bedingungen dieses Abkommens wird auch fuer Agenten Angestellten oder Vertretern des Luftbefoerderers Anwendung finden wie auch bei irgendwem dessen Flugzeug vom Luftbefoerderer fuer den Transport benutzt wird sowie seinen Agenten, Angestellten oder Vertretern. (d) Gepaeck das auf der Flugkarte eingefragen ist und gemaess den Bedingungen dieses Abkommens transportiert wird, wird dem Ueberbringer der Gepaeckscheinen ausgegeben nachdem er an den Luftbefoerderer bezahlt hat was er gemaess diesem Abkommen oder der Tarrife bezahlen muss. Im Falle eines Schadens am Gepaeck muss man einen schriftlichen Einspruch beim Luftbefoerderer einreichen nach der Entdeckung des Schadens und spaetestens innerhalb sieben (7) Tagen vom Empfangsdatum und im Falle einer Verspaetung innerhalb einundzwanzig (21) Tagen von dem Tag an dem das Gepaeck dem Passagier ausgehaendigt werden sollte. (e) Die Flugkarte nach ihrer Bestaetigung ist gueltig fuer den Transport vom Abflugflughafen zum Ankunftsflughafen, gemaess der Strecke die auf der Flugkarte angegeben ist, fuer ein Jahr vom Datum ihrer Ausstellung. Jeder Flugabschnitt wird akzeptiert fuer Transport fuer das Datum und der Flug an dem Platz reserviert worden ist. Wenn der Flugabschnitt mit offenem Datum ausgestellt ist dann wird Platz gegeben nach einem Antrag des Passagiers und unter der Voraussetzung dass es Platz zur Verfuegung steht. (f) Der Luftbefoerderer verpflichtet sich jede Muehe zu geben um den Transport richtig Auszufuehren. Die Zeiten die auf die Flugplaene oder irgendwo anders angegeben werden, sind nur andeutend und nicht Teil dieses Abkommens. Der Luftbefoerderer kann ohne Voranmeldung Luftbefoerderer oder Flugzeuge ersetzen und wenn es noetig ist Stationen die auf der Flugkarte angegeben sind zu aendern oder auszulassen. Der Luftbefoerderer kann den Flugplan aendern und zwar ohne Voranmeldung und uebernimmt keine Verantwortung fuer die Sicherstellung des Anschlusses. Er kann auch aus Gruenden unabhaengig von seinem Willen oder aus technischen Gruenden und insofern er es fuer noetig haelt jeden Flug zu annullieren, unterbrechen, abweichen, aufschieben oder verspaeten wie auch den Weitertransport oder die Platzreservierung. Er kann entscheiden ob ein Abflug oder Ankunft stattfinden soll ohne jede Verantwortung. Er muss nur den Betrag der Flugkarte zurueckerstatten sowie eventuelle Belastungen des Gepaecks gemaess seinen Tarifen fuer den Teil der Flugkarte die nicht benutzt wurde. Im Falle von uebergewicht ausschliesslich und nur der Luftbefoerderer urteilt und entscheidet welche Passagiere oder Gepaeck transportiert wird. (g) Der Passagier muss er sich mit allen staatlichen Verordnungen die mit den Reisen zu tun haben anpassen und muss er 90 Minuten vor dem programmierten Abflug im Flughafen sein. Der Luftbefoerderer tragt keine Verantwortung fuer Verlust oder eventuelle Ausgaben die der Passagier macht im Falle dass er sich dieser Bedingung nicht anpasst. Der Luftbefoerderer traegt auch keine Verpflichtung die Flugkartekosten zu ersetzen. (h) Kein Agent, oder Angestellter oder Vertreter des Luftbefoerderers has das Recht zu aendern oder abzuschaffen irgendwelche Anordnung dieses Abkommens. (i) Im Falle dass die Flugpreise erhoeht werden, der Passagier ist verpflichtet die Differenz ohne Voranmeldung zu bezahlen. IM FALLE VON VERLUST DER FLUGKARTE DIE AUSGESTELLT IST SEPARAT FUER STRECKEN INNERHALB GRIECHENLANDS WIRD NICHT ERSETZT UND DER WERT NICHT ZURUECK ERSTATTET. POLITIK DES GEPAECKTRANSPORTS Die Politik fuer Gepaecktransport der Aegean Airlines hat als Hauptziel die Gewaehrung von Diesten von hoher Qualitatet und verfolgt grundsaetzlich das Prinzip dass die Passagiere und ihr Gepaeck reisen mit dem selben Flug. Die Politik des Gepaecktransportes unterliegt den Bedingungen die fuer den Transport innerhalb Griechenlands gelten. ZULÄSSIGES GEPÄCKGEWICHT
Neue Gepäckbeförderungsrichtlinien für alle Aegean-Flüge ab 15. Juni 2012 Aegean vereinfacht ihre Richtlinien über die zulässigen Gepäckgrenzen Aegean ändert ab 15. Juni 2012 ihre Gepäckbeförderungsrichtlinien für alle Flüge und wendet nunmehr die Richtlinien an, die von anderen internationalen Fluggesellschaften angewendet werden. Mit den neuen Richtlinien harmonisiert Aegean das Gepäckbeförderungsverfahren mit dem Verfahren der größten Fluggesellschaften und trägt so zur Verbesserung der Reiseerfahrung des Passagiers bei. Im Rahmen der neuen Richtlinien sind die Passagiere je nach Tarifklasse (Economy oder Business) berechtigt, eine bestimmte Anzahl von Gepäckstücken eines bestimmten Gewichtes mitzuführen. Bitte informieren Sie sich im Detail anhand der nachstehenden Tabellen über die Anzahl der Gepäckstücke und deren genaues Gewicht, die sie ab 15. Juni 2012 mitzuführen berechtigt sind:
Economy-Class-Inlandsflüge & Flüge von/nach Griechenland nach/von Zypern:
Economy-Class-Auslandsflüge:
Goldene Mitglieder* Economy-Class-Inlandsflüge & Flüge von/nach Griechenland nach/von Zypern:
Goldene Mitglieder* Economy-Class-Auslandsflüge:
Business-Class-Inlandsflüge & Flüge von/nach Griechenland nach/von Zypern:
Business-Class-Auslandsflüge:
Goldene Mitglieder* Business-Class-Inlandsflüge & Flüge von/nach Griechenland nach/von Zypern:
Goldene Mitglieder* Business-Class-Auslandsflüge:
*Goldene Mitglieder = Miles&Bonus-Mitglieder und Goldene Mitglieder der Vielfliegerprogramme der übrigen Mitgliedsgesellschaften von Star Alliance.
GEFAEHRICHE GEGENSTAENDE IM GEPAECK Aus Sicherheitsgruenden gefaehrliche Gegenstaende wie sie weiter unten aufgefuehrt werden, sollen nicht im Gepaeck der Passagiers transportiert werden Konkret: Tiefgekuehlte komprimierte Gase, feuergefaehrlich, nicht feuergefaehrlich und giftig, Sprengstoffe wie Munition, Feuerwerk, Leuchtgeschosse, Pistole, Zuendhuetchen Schusswaffen jeder Art sowie Metallgegenstaende Aetzente Fluessigkeiten wie Saeuren, Alkalien, Quecksilber sowie Bleibatterien. Feuergefaehrliche Fluessigkeiten und feste koerper wie Feuerzeugfluessigkeit, STREICHHOELZER, Farben, Farbenloesemittel und Feuerzeuge, Radioaktive Materialien, Taschen und Aktenmappen mit eingebauten Alarmsysteme, Oxydationsmittel, giftige und infizierte Substanzen. Andere gefaehrliche Materialien wie magnetische Materialien und Materialien die Belaestigung oder Reizung herforrufen. Erlaubt ist der Transport von Medikamenten und Schoenheitsmittel in beschraenkten Mengen die noetig oder unerlaesslich waehrend der Reise des Passagiers sind, wie Haarverfestiger, Parfuems sowie Medikamente die Alkohol enthalten AUSKUENFTE FUER GEPAECK Passagiergepaeck zum Transport wird die Verpackung betrachtet die die noetige Artikel zum Anziehen, Benutzung und Bequemlichkeit in Bezug auf seine Reise enthaelt. Nahrungsmittel die in halbfestem oder fluessigem Zustand sind, sollen in geeigneter Verpackung sein in Holzkisten mit saugfaehigem Material damit kein Durchsickern moeglich ist und an Dritten Schaden hervorruft. Ausserdem musse Sie die Beschraenkungen fuer den Import von Nahrungsmittel in verschiedene Staaten beruecksichtigen. GEPAECK VESSERNAHME Im Falle dass Sie Ihr Gepaeck nicht auffindig machen koennen bei Ihrer Ankuft am Flughafen, sollen Sie sofort an das Bodenpersonals der Aegean Airlines wenden. Zur gleichen Zeit muessen Sie ein Formular fuer Gepaeckverlust ausfuellen (Property Irregularity Report (PIR)). Das Bodenpersonal wird Ihnen mitteilen wie Sie Ihr Gepaeck finden koennen und Sie auf dem laufenden halten. Falls Ihr Gepaeck am Abflugort geblieben ist, oder nach einem anderen Bestimmungsort geflogen ist, das Bodenpersonal wird Ihr Gepaeck orten und zu Ihrer Adresse auf unseren Kosten uebergeben. Falls Ihr Gepaeck Abnutzung zeigt muessen sie das gleiche Verfahren befolgen. VERANTWORTUNG FUER DAS GEPAECK Die Verantwortung fuer die Fluggesellschaft im Falle eines Verlustes - ganz ider Teil - oder Abnutzung eingetragenen Gepaecks ist beschraenkt gemaess dem grischische Gesetzbuch fuer Flugrecht (Gesetz 1815/88), gemaess den gueltigen Internationalen und Europaeischem Gesetz. STEUERN, ZOELLE UND BELASTUNGEN DER STAATLICHEN BEHOERDEN UND DES FLUGHAFENS Im Preis dieser Flugkarte ist moeglich dass Steuern, Zoelle und Belastungen enthalten sind die von staatlichen Behoerden fuer Lufttransporte auferlegt werden.Diese Steuern, Zoelle und Belastungen die eventuell ein wichtiges Teil der Kosten der Flugreise ausmachen entweder sind im Flugpreis enthalten oder erscheinen separat auf dem Quadrat mit der Bezeichnung Steuer der Flugkarte. Es ist moeglich dass eventuell von Ihnen verlangt wird Steuern, Zoelle oder Belastungen zu zahlen das noch nicht schon erhoben wurden. |